Satzung

Satzung des Vereins

„Tischlein deck dich Edewecht e. V. „

 

 

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tischlein deck dich Edewecht (nach Eintragung mit Zusatz: e.V.). Er hat seinen Sitz in Edewecht. Er soll im Vereinsregister eingetragen sein.

 

  • 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist, qualitativ einwandfreie Nahrungsmittel, die im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können, an Menschen in Not im Sinne des § 53 Ziff. 2 der Abgabenordnung zu verteilen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammeln überschüssiger Lebensmittel, die nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind und deren Abgabe an Bedürftige.

Der Verein ist überparteilich und unkonfessionell. Die Mittel des Vereins dürfen nur den satzungsmäßigen Zwecken entsprechend verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • 3 Mitgliedschaft

1.) Als Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden. Sie müssen die Zwecke des Vereins anerkennen und bereit sein, sie zu fördern.

Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

Bis zur Wahl des Vorstandes gelten die die Mitgliedschaft beantragenden Personen als Gründungsmitglieder.

2.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden des Mitglieds.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als 1 Jahr im Rückstand ist und diesen nach Setzen einer Nachfrist von 1 Monat, bei dem auf die Streichung hinzuweisen ist, nicht fristgemäß beglichen hat. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Der Beschluss ist unter Angabe der Gründe dem Mitglied schriftlich an die letztbekannte Anschrift mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

 

  • 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Arbeitsgruppen.

 

  • 5 Vorstand

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus dem/der

  1. Vorsitzenden

  2. Vorsitzenden

Kassenführer/in

Schriftführer/in

Pressesprecher/in

und den Arbeitsgruppenleitern/innen.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden tätig werden darf.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt, wenn die Mitgliedschaft im Verein endet oder dem betroffenen Mitglied in einer Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen wird.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder einen Vertreter bestellen.

 

  • 6 Arbeitsgruppen

Zur Wahrnehmung der in § 2 genannten Sachaufgaben in den verschiedenen Bereichen werden Arbeitsgruppen gebildet, die dem Vorstand beratend zur Seite stehen und sich frei konstituieren.

 

  • 7 Finanzwirtschaft

Der Vorstand regelt die Finanzwirtschaft im Rahmen des jährlich neu zu erstellenden Voranschlages. Die Finanzwirtschaft wird von den den der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfern überprüft. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

 

  • 8 Versammlungen

Die Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder insbesondere über:

Höhe und Fälligkeit der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge

Entlastung des Vorstandes

Wahl des Vorstands

Wahl der Kassenprüfer/innen

Und mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder über Satzungsänderungen.

Satzungsänderungen, insbesondere eine etwaige Vereinsauflösung, müssen im Einladungsschreiben angekündigt werden und können nicht im Wege der nachträglichen Antragstellung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Im Übrigen gelten für die Satzungsänderung die Vorschriften des BGB.

Im vierten Quartal eines jeden Jahres hält der Verein eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung ab.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand nach Bedarf einberufen. Er muss dieses binnen eines Monats tun, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses beantragt. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen hat durch den Vorstand mindestens acht Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden.

Mitglieder unter 16 Jahre sind nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen können das Stimmrecht mit einer Stimme nur durch eine dazu berechtigte Person ausüben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Gewählt werden können alle volljährigen und vom geschäftsfähigen persönlichen Mitglieder des Vereins.

Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren und jedem Mitglied auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

  • 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Edewecht fallen, die es ausschließlich zu mildtätigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Die Abwicklung des Vereins erfolgt durch den Vorstand nach den Vorschriften des BGB.

Edewecht, den 2.12.2006

gez. Sabine Hoffmann

gez. Heike Zimmermann

gez. Walter Zimmermann

gez. Ulrich Hoffmann

gez. Stephan Schütte

gez. Uwe Knust

gez. Egon Würdemann

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